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Document 52023AP0392

P9_TA(2023)0392 — Elektro- und Elektronik-Altgeräte (EEAG) — Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 9. November 2023 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (COM(2023)0063 – C9-0016/2023 – 2023/0025(COD)) (Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

ABl. C, C/2024/2854, 8.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/2854/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/2854/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2024/2854

8.5.2024

P9_TA(2023)0392

Elektro- und Elektronik-Altgeräte (EEAG)

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 9. November 2023 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (COM(2023)0063 – C9-0016/2023 – 2023/0025(COD))  (1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(C/2024/2854)

Abänderung 1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)

Der Gerichtshof ist ferner zu dem Ergebnis gelangt, dass das Unionsrecht dahin auszulegen ist, dass der Umstand, dass ein Mitgliedstaat vor dem Erlass einer Richtlinie der Union eine Regelung erlassen hat, die im Widerspruch zu dieser Richtlinie steht, als solcher keinen Verstoß gegen das Unionsrecht darstellt, da die Erreichung des in der Richtlinie vorgeschriebenen Ziels nicht als ernsthaft beeinträchtigt angesehen werden kann, bevor sie Teil der Unionsrechtsordnung ist.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a)

Um den Grundsatz der Rechtssicherheit bei den künftigen Überarbeitungen der Richtlinie 2012/19/EU zu wahren, ist es wichtig, besonders darauf zu achten, dass keine Bestimmungen aufgenommen werden, die möglicherweise eine ungerechtfertigte Rückwirkung haben könnten. Es ist notwendig, für Klarheit und Berechenbarkeit für die Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten in Bezug auf die Betriebsbedingungen zu sorgen, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens ihrer Produkte galten. Diese Herangehensweise trägt dazu bei, das Risiko unvorhersehbarer Kosten im Zusammenhang mit der künftigen Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu vermeiden. Darüber hinaus sollte bei diesen Überarbeitungen die Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG eingehalten werden.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a)

Eine unsachgemäße Behandlung von ausgedienten Photovoltaikmodulen und Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus dem offenen Anwendungsbereich hat erhebliche negative Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt. Daher sollten eine ordnungsgemäße Behandlung von Photovoltaikmodulen und die größtmögliche Rückgewinnung von Abfällen aus Photovoltaikmodulen am Ende ihrer Lebensdauer sichergestellt werden. Unbeschadet der sich aus dieser Richtlinie ergebenden erforderlichen Änderungen der finanziellen Verpflichtungen in Bezug auf die Sammlung und Behandlung von Abfall bestehend aus vor dem 13. August 2012 in Verkehr gebrachten Photovoltaikmodulen und allen vor dem 15. August 2018 in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten aus dem offenen Anwendungsbereich sollten die Mitgliedstaaten die umweltgerechte Bewirtschaftung entsprechender Elektro- und Elektronik-Altgeräte sicherstellen. Die Mitgliedstaaten können die Hersteller durch ihre individuellen oder kollektiven Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung dazu anhalten, die entsprechenden historischen Elektro- und Elektronik-Altgeräte von Photovoltaikmodulen und Elektro- und Elektronikgeräten aus dem offenem Anwendungsbereich ordnungsgemäß zu sammeln und zu behandeln.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10b)

Bei der Überarbeitung der Richtlinie 2012/19/EU und der Behebung ihrer Mängel ist unbedingt sicherzustellen, dass die Kosten für die Bewirtschaftung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nicht in unverhältnismäßigem Maße auf die Verbraucher oder Bürger abgewälzt werden. Dies schließt auch die Berücksichtigung des Verursacherprinzips, die Inangriffnahme möglicher Bestimmungen in Bezug auf Sammelziele für Elektro- und Elektronik-Altgeräte und die Einhaltung der Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG ein.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer -1 (neu)

Richtlinie 2012/19/EU

Artikel 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1.

Folgender Artikel 2a wird eingefügt:

 

„Artikel 2a

 

(1)     Spätestens bis zum [31. Dezember 2026] bewertet die Kommission die Notwendigkeit einer Überarbeitung dieser Richtlinie und legt gegebenenfalls einen entsprechenden Legislativvorschlag vor, dem eine gründliche sozioökonomische und ökologische Folgenabschätzung beigefügt ist.

 

(2)     In der Folgenabschätzung bewertet die Kommission insbesondere Folgendes:

 

a)

Bestimmungen, mit denen ausdrücklich sichergestellt wird, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit gewahrt wird und dass keine Bestimmung vorhanden ist, die in irgendeinem Mitgliedstaat eine ungerechtfertigte Rückwirkung zur Folge haben könnte,

 

b)

Bestimmungen, mit denen die Umsetzung der Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG sichergestellt wird,

 

c)

Bestimmungen, mit denen im Einklang mit dem Verursacherprinzip sichergestellt wird, dass Bürger und Verbraucher nicht in unverhältnismäßigem Maße mit Kosten belastet werden,

 

d)

Bestimmungen, mit denen insbesondere im Hinblick auf angemessene Sammelziele sowie die Verhütung des illegalen Handels mit Elektro- und Elektronik-Altgeräten die vollständige Umsetzung und Durchsetzung dieser Richtlinie sichergestellt wird,

 

e)

die Schaffung einer neuen Kategorie „Photovoltaikmodule“ im Rahmen dieser Richtlinie mit dem Ziel, Photovoltaikmodule von der bestehenden Elektro- und Elektronik-Altgerätekategorie 4 („Großgeräte“), wie in den Anhängen III und IV aufgeführt, zu trennen, und die Berechnung der Sammelziele auf der Grundlage der für die Sammlung verfügbaren ausgedienten Photovoltaikmodule auf der Grundlage ihrer voraussichtlichen Lebensdauer und nicht anhand der Menge der in Verkehr gebrachten Produkte,

 

f)

die Einrichtung einer Regelung, mit der sichergestellt wird, dass im Falle eines Ausfalls oder einer Liquidation des Herstellers die künftigen Kosten für die Sammlung, Behandlung, Verwertung und umweltgerechte Beseitigung von Abfällen aus Photovoltaikmodulen sowohl aus privaten Haushalten als auch von anderen Nutzern als privaten Haushalten finanziell gedeckt werden.“

Abänderung 6

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu)

Richtlinie 2012/19/EU

Artikel 13 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

2a.

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

Bei historischen Altgeräten, die durch neue gleichwertige Produkte oder durch neue Produkte ersetzt werden, die dieselben Funktionen erfüllen, werden die Kosten von den Herstellern dieser Produkte finanziert, wenn sie diese liefern. Die Mitgliedstaaten können alternativ dazu vorsehen, dass andere Nutzer als private Haushalte ebenfalls teilweise oder vollständig zur Finanzierung herangezogen werden.

Bei historischen Elektro- und Elektronik-Altgeräten („historische Altgeräte“), die aus Elektro- und Elektronikgeräten gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a – mit Ausnahme von Photovoltaikmodulen – resultieren und die durch neue gleichwertige Produkte oder durch neue Produkte ersetzt werden, die dieselben Funktionen erfüllen, werden die Kosten von den Herstellern dieser Produkte finanziert, wenn sie diese liefern. Die Mitgliedstaaten können alternativ dazu vorsehen, dass andere Nutzer als private Haushalte ebenfalls teilweise oder vollständig zur Finanzierung herangezogen werden.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 b (neu)

Richtlinie 2012/19/EU

Artikel 13 – Absatz 1 – Unterabsatz 3

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

2b.

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

Bei anderen historischen Altgeräten werden die Kosten von den Nutzern finanziert, sofern es sich nicht um private Haushalte handelt.

Bei anderen historischen Altgeräten, die aus Elektro- und Elektronikgeräten gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a –mit Ausnahme von Photovoltaikmodulen – resultieren, werden die Kosten von den Nutzern finanziert, sofern es sich nicht um private Haushalte handelt.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am [ein Jahr nach Inkrafttreten] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am [18 Monate nach Inkrafttreten] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.


(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zwecks interinstitutioneller Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A9-0311/2023).


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/2854/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)


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