European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2024/2838

8.5.2024

P9_TA(2023)0397

Wirksamkeit der gegen Russland verhängten EU-Sanktionen

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. November 2023 zu der Wirksamkeit der EU-Sanktionen gegen Russland (2023/2905(RSP))

(C/2024/2838)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Russland und der Ukraine und insbesondere jene, die seit der vollständigen Entfaltung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine im Februar 2022 angenommen wurden,

unter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen,

unter Hinweis auf die elf aufeinanderfolgenden Sanktionspakete gegen Russland, die die Union seit Februar 2022 verabschiedet hat,

unter Hinweis auf den Beschluss (EU) 2022/2332 des Rates vom 28. November 2022 über die Feststellung des Verstoßes gegen restriktive Maßnahmen der Union als einen die Kriterien nach Artikel 83 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllenden Kriminalitätsbereich (1),

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres vom 7. Juli 2023 über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union,

unter Hinweis auf Artikel 132 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass sich die geopolitische Lage in Europa seit dem 24. Februar 2022, als Russland seinen unprovozierten, ungerechtfertigten und unrechtmäßigen Angriffskrieg gegen die Ukraine großmaßstäblich begann, grundlegend verändert hat; in der Erwägung, dass die Streitkräfte Russlands wahllos Wohngebiete und zivile Infrastruktur angegriffen, Tausende ukrainischer Zivilisten getötet, ukrainische Staatsbürger deportiert und rechtswidrig in Russland und in von Russland besetzten Gebieten der Ukraine inhaftiert und im ganzen Land Terrorakte verübt haben;

B.

in der Erwägung, dass die Union seit dem groß angelegten Einmarsch Russlands in die Ukraine im Februar 2022 elf Sanktionspakete gegen Russland verhängt hat, um seine wirtschaftliche Basis zu schwächen und seine Fähigkeit zur Kriegsführung herabzusetzen, darunter restriktive Maßnahmen gegen fast 1 800 Personen und Organisationen, die für den Krieg in der Ukraine verantwortlich oder daran beteiligt sind, ein Verbot der Einfuhr zahlreicher Waren und Dienstleistungen aus Russland, etwa von Erdöl und Rohstoffen, sowie ein Verbot der Ausfuhr von Waffen, militärischer Ausrüstung oder Gütern mit doppeltem Verwendungszweck nach Russland; in der Erwägung, dass die Sanktionen auch ein Verbot sämtlicher Geschäfte mit der Zentralbank Russlands, den Ausschluss wichtiger Banken Russlands aus dem Zahlungsverkehrssystem SWIFT und die Aussetzung der Übertragung und Ausstrahlung bestimmter Desinformationsquellen umfassen, die im Staatseigentum Russlands stehen oder staatliche Unterstützung durch Russland genießen;

C.

in der Erwägung, dass der Rat darüber hinaus im Rahmen der globalen Sanktionsregelung der Union im Bereich der Menschenrechte restriktive Maßnahmen gegen mehrere Personen, die schwere Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation und in durch Russland vorübergehend besetzten Gebieten der Ukraine begangen haben, verhängt hat; in der Erwägung, dass die Union auch zusätzliche Sanktionen gegen Belarus wegen der Verwicklung des Landes in den Angriffskrieg gegen die Ukraine und gegen Iran infolge des Einsatzes iranischer Drohnen im Krieg Russlands verhängt hat;

D.

in der Erwägung, dass die Messung der Auswirkungen von Sanktionen mit zahlreichen Problemen, darunter das Fehlen zuverlässiger Zahlen und Statistiken, einhergeht; in der Erwägung, dass die Auswirkungen der Sanktionen der Union sich nicht einfach so von den Auswirkungen der Sanktionen der USA und sonstigen Sanktionen, den Gegensanktionen Russlands und den Auswirkungen des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine unterscheiden lassen; in der Erwägung, dass den meisten Sachverständigen zufolge die Sanktionen zwar greifen, ihre Auswirkungen aber nicht schwerwiegend genug seien, um die Fähigkeit Russlands zur Kriegsführung gegen die Ukraine mindern, und dass sie zusätzliche Maßnahmen fordern, um den Umfang der Sanktionen zu erhöhen und ihre Durchsetzung zu verstärken; in der Erwägung, dass die Sanktionen der Union gegen Russland zwar beispiellos sind, die Wirtschaft Russlands bislang jedoch geringer davon betroffen zu sein scheint als ursprünglich erwartet und es besorgniserregende Anzeichen dafür gibt, dass die Sanktionen in ihrer Wirksamkeit nachlassen; in der Erwägung, dass die Sanktionen gegen Russland ihre Adressaten zu einer ständigen Suche nach kostspieligen Ausweichmöglichkeiten gezwungen haben und immer noch zwingen;

E.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten der Union gemeinsam mit der Koalition für eine Preisobergrenze für Rohöl, Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralen, das auf dem Seeweg befördert wird und seinen Ursprung in Russland hat bzw. aus Russland ausgeführt wird, Preisobergrenzen eingeführt haben; in der Erwägung, dass diese Preisobergrenzen auf 60 USD je Barrel für Rohöl, 45 USD je Barrel für Erdölerzeugnisse, die mit einem Preisnachlass gegenüber Rohöl gehandelt werden, und 100 USD je Barrel Erdölerzeugnisse, die mit einem Zuschlag gegenüber Rohöl gehandelt werden, festgelegt wurden; in der Erwägung, dass Schätzungen in verschiedenen Studien zufolge die Produktionskosten für Rohöl aus Russland je Barrel etwa 15 USD und für Diesel 20 USD betragen; in der Erwägung, dass Putins Regime deshalb bei den derzeitigen Preisobergrenzen nach wie vor erhebliche Gewinne erzielen kann;

F.

in der Erwägung, dass die Einnahmen Russlands aus Erdöl- und Erdgasausfuhren zwischen Januar 2022 und Januar 2023 um 38 % zurückgegangen sind; in der Erwägung, dass der Anteil Russlands an der Deckung des Erdgasbedarfs der Union von 45 % im Jahr 2021 auf 23 % im Jahr 2022 und auf unter 10 % im Januar 2023 gesunken ist; in der Erwägung, dass Berichten zufolge das Volumen der Flüssigerdgasproduktion Russlands auf ein Rekordniveau gestiegen ist; in der Erwägung, dass die Kohleförderung in Russland trotz der gegen die Kohleindustrie Russlands gerichteten Unionssanktionen im Vergleich zu 2021 um 0,3 % gestiegen ist und einen Rekordwert erreicht hat; in der Erwägung, dass Russland seit Beginn des Krieges mit Ausfuhren fossiler Brennstoffe Einnahmen in Höhe von 532 Mrd. EUR erzielt hat, wovon mehr als 178 Mrd. EUR auf deren Kauf durch Mitgliedstaaten der Union entfallen; in der Erwägung, dass Russland mit dem Verkauf seiner Energieressourcen allein im Jahr 2022 Einnahmen in Höhe von 321 Mrd. USD erzielt hat;

G.

in der Erwägung, dass seit August 2023 offensichtlich ist, dass Russland neue Wege findet, um die Preisobergrenze für Öl zu umgehen, und dass die Preise für Öl aus Russland auf den Weltmärkten anziehen; in der Erwägung, dass es Russland gelungen ist, die Ausfuhren von Rohöl nach Europa auf alternative Märkte wie Indien, China und die Türkei umzuleiten; in der Erwägung, dass die Einfuhr von mit Erdöl aus Russland hergestellten Produkten aus Indien und anderen Staaten in die Union stark gestiegen sind, wodurch dem Erdöl aus Russland eine Hintertür geöffnet wurde und die Sanktionen der Union in ihrer Wirkung geschmälert werden; in der Erwägung, dass Schiffe von Eignern aus der Union sowohl 2022 als auch 2023 den höchsten Anteil an Rohöl aus Russland transportiert haben; in der Erwägung, dass die Einnahmen, die mit der Ausfuhr von Energieressourcen im Jahr 2022 erzielt wurden, ein Drittel der Gesamteinnahmen im Haushalt der Russischen Föderation ausmachten; in der Erwägung, dass sich die Sanktionen auf Ausfuhren von Energieressourcen aus Russland spürbar auf die Staatseinnahmen Russlands auswirken; in der Erwägung, dass sich die Einnahmen Russlands aus der Ausfuhr von Energieressourcen nach der Einführung der Preisobergrenze für Erdöl im Dezember 2022 gegenüber dem Vorkriegsniveau deutlich verringert haben; in der Erwägung, dass die mit Erdöl erzielten Einnahmen Russlands im ersten Halbjahr 2023 wieder gestiegen sind und den höchsten Stand seit November 2022 erreicht haben;

H.

in der Erwägung, dass der Ankauf von Flüssigerdgas aus Russland oder von Erdöl mit Ursprung in Russland aus Drittstaaten durch die Mitgliedstaaten der Union keiner Einschränkung unterliegt und derzeit weit über den Stand vor Februar 2022 hinausgeht; in der Erwägung, dass Russland hinter den USA der zweitgrößte Flüssigerdgaslieferant der Union ist; in der Erwägung, dass sich steigende Flüssigerdgaseinfuhren aus Russland nicht mit dem Ziel der Union vereinbaren lassen, ihrer Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen aus Russland ein Ende zu setzen; in der Erwägung, dass Russland nach wie vor Einnahmen in Höhe von rund 690 Mio. EUR pro Tag aus seinen Ausfuhren fossiler Brennstoffe erzielt (Daten vom August 2023); in der Erwägung, dass die Union nach wie vor jeden Monat 2 Mrd. EUR für fossile Brennstoffe nach Russland überweist; in der Erwägung, dass die Union infolge der fortgesetzten Einfuhren von Rohrleitungsgas und Flüssigerdgas sowie infolge verschiedener Ausnahmen von den Verboten der Einfuhr von Rohöl und Erdölerzeugnissen noch immer einer der größten Kunden Russlands für fossile Brennstoffe ist;

I.

in der Erwägung, dass die Wirtschaft Russlands nach amtlichen Angaben Russlands im Jahr 2022 trotz des Angriffskriegs gegen die Ukraine und der internationalen Sanktionen angeblich um nur 2,1 % und damit weit weniger als erwartet geschrumpft ist; in der Erwägung, dass der Internationale Währungsfonds auf der Grundlage der amtlichen Angaben Russlands davon ausgeht, dass die Wirtschaft Russlands 2023 um 2,2 % und 2024 um 1,1 % wächst; in der Erwägung, dass Russland bekannt gegeben hat, seinen Verteidigungshaushalt 2024 um fast 70 % auf 107 Mrd. EUR bzw. 6 % des BIP (gegenüber 63 Mrd. EUR bzw. 3,9 % des BIP im Jahr 2023) aufzustocken;

J.

in der Erwägung, dass Russlands Präsident dessen ungeachtet am 1. November 2023 die Staatsbediensteten aufgefordert hat, sich mit dem Problem der hohen Inflation zu befassen, wobei er darauf hinwies, dass die Wirtschaft Russlands infolge westlicher Sanktionen einem erhöhten Druck ausgesetzt sei; in der Erwägung, dass die Inflation in Russland nach wie vor hoch ist und angesichts eines schwächeren Rubels und steigender Militärausgaben für die Offensive in der Ukraine immer weiter zunimmt;

K.

in der Erwägung, dass seit Februar 2022 die Einfuhren in die Union aus Russland zurückgegangen sind; in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten trotz der Sanktionen den Handel mit Russland seit Februar 2022 faktisch jedoch ausgeweitet haben;

L.

in der Erwägung, dass für eine Reihe von Unternehmen in der Union Ausnahmeregelungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates (2) gelten und sie daher weiterhin Geschäfte mit Unternehmen in Russland tätigen, gegen die Finanz- und Handelssanktionen verhängt wurden; in der Erwägung, dass die Zuständigkeit für die Gewährung von Ausnahmeregelungen bei den nationalen Behörden liegt und die Unionsorgane lediglich über die gewährten Ausnahmeregelungen informiert werden, ohne sie anfechten zu können; in der Erwägung, dass das Europäische Parlament und die anderen Organe der Union keinen Zugang zu diesen wesentlichen Informationen haben; in der Erwägung, dass durch diese Ausnahmeregelungen die beabsichtigte Wirkung der Sanktionen der Union erheblich geschmälert und damit eines der wichtigsten außenpolitischen Instrumente der Union seiner Wirksamkeit und Überzeugungskraft beraubt wird;

M.

in der Erwägung, dass sich Russland in dem Bestreben, den Sanktionen zu entgehen, auf der Suche nach Technologie und anderen Produkten an Länder gewandt hat, die keine Sanktionen verhängt haben; in der Erwägung, dass die immer engeren Beziehungen zwischen Russland und China sowohl hinsichtlich des Handels mit Energie und Gütern mit doppeltem Verwendungszweck als auch mit Blick auf die diplomatische und strategische Unterstützung die Auswirkungen der Sanktionen der Union gegen Russland beeinträchtigt haben; in der Erwägung, dass der Handel Russlands mit China in den Jahren 2022 und 2023 ein Rekordhoch erreicht hat; in der Erwägung, dass nun etwa die Hälfte der Einfuhren Russlands aus China stammt, während es vor dem Krieg noch ein Viertel war; in der Erwägung, dass auch das Volumen des Handels Russlands mit Indien und der Türkei spürbar gestiegen ist;

N.

in der Erwägung, dass Russland laut verschiedenen Analysen erbeuteter bzw. abgefangener Waffen der Streitkräfte Russlands nach wie vor sehr wichtige Bauteile aus dem Westen einführt und in der Lage war, alternative Lieferanten und Wege aufzutun, wobei die Einfuhren von essenziellen Gütern wie Halbleitern sogar über den Stand vor den Sanktionen hinausgehen; in der Erwägung, dass mehrere Länder, die keine Sanktionen verhängen – wie China, die Türkei, Kasachstan, Kirgisistan, einige Länder des Südkaukasus und Serbien – zu Knotenpunkten geworden sind, über die Unternehmen aus Russland die Produkte, die sie aus der Union einführen, nach Russland leiten bzw. über die Alternativrouten für die Einfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und außerhalb Russlands hergestellten Technologien und Ausrüstungsgütern verlaufen;

O.

in der Erwägung, dass die Union im Dezember 2022 David O’Sullivan zum Internationalen Sondergesandten für die Umsetzung von EU-Sanktionen ernannt hat; in der Erwägung, dass ein spezielles Instrument gegen Umgehungspraktiken in das im Juni 2023 angenommene Sanktionspaket aufgenommen wurde;

P.

in der Erwägung, dass Rosatom und die Kernenergiewirtschaft Russlands immer noch nicht in den Sanktionspaketen enthalten sind; in der Erwägung, dass Rosatom über seine Tochtergesellschaften den militärisch-industriellen Komplex Russlands mit wichtigen Technologien und Materialien beliefert; in der Erwägung, dass die Union und ihre Mitgliedstaaten im Laufe der Jahre 2022 und 2023 erhebliche Fortschritte bei der Verringerung ihrer Abhängigkeit von der Nuklearindustrie Russlands erzielt haben;

Q.

in der Erwägung, dass die Kommission am 2. Dezember 2022 einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union (3) vorgelegt hat, um die Ermittlung, Verfolgung und Bestrafung von Verstößen gegen Sanktionen der Union in allen Mitgliedstaaten zu erleichtern;

R.

in der Erwägung, dass die Zivilgesellschaft Russlands und Angehörige der in der Union im Exil lebenden russländischen Opposition mit den unverhältnismäßigen Auswirkungen einiger Sanktionen auf ihr tägliches Leben zu kämpfen haben, die nicht dem eigentlichen Zweck der Sanktionspolitik der Union gerecht werden und stattdessen der Glaubwürdigkeit der Union schaden;

1.

verurteilt erneut aufs Schärfste den unprovozierten, unrechtmäßigen und ungerechtfertigten Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die Verstrickung des in Belarus herrschenden Lukaschenka-Regimes in diesen Krieg; fordert Russland erneut auf, alle militärischen Handlungen in der Ukraine sofort einzustellen und bedingungslos alle Streitkräfte und sämtliches militärisches Gerät aus dem gesamten international anerkannten Hoheitsgebiet der Ukraine abzuziehen, die Deportation ukrainischer Zivilisten einzustellen und alle inhaftierten und deportierten Ukrainer, insbesondere Kinder, freizulassen;

2.

hebt hervor, dass das Ziel der in Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine von der Union verhängten Sanktionen darin besteht, die wirtschaftliche und industrielle Basis Russlands, insbesondere den militärisch-industriellen Komplex, strategisch zu schwächen, um die Fähigkeit der Russischen Föderation zu beeinträchtigen, weiterhin Krieg zu führen, Angriffe auf die Zivilbevölkerung zu verüben und die territoriale Unversehrtheit der Ukraine zu verletzen, sowie den Zugang Russlands zu Militärtechnologien und entsprechenden Komponenten zu erschweren und die Eliten in Russlands Politik und Wirtschaft ins Visier zu nehmen, um ihre Unterstützung für das Regime zu erschüttern;

3.

weist darauf hin, dass die Wirksamkeit internationaler Sanktionen von der Entschlossenheit, dem Zusammenhalt, der Kooperation, der Ehrlichkeit und der Einhaltung der Zusagen seitens der Staaten abhängt, die sie verhängt haben; fordert die Mitgliedstaaten auf, das mit Sanktionen belegte Auslandsvermögen von Personen und Einrichtungen aus Russland, das in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet gehalten wird, zweifelsfrei zu identifizieren und dafür zu sorgen, dass es dem Zugriff von Unternehmen aus Russland wirksam entzogen wird; betont, dass eine stärker harmonisierte Vorgehensweise und mehr Transparenz erforderlich sind, was die Berichterstattung darüber anbelangt, wo sich die eingefrorenen Vermögenswerte befinden und welchen Gegenwert sie haben;

4.

betont, dass es sich bei den Sanktionen der Union gegen Russland um ein außenpolitisches Instrument handelt, mit dem einem unrechtmäßigen Krieg ein Ende gesetzt werden soll, und dass daher die Umgehung entsprechender Ausfuhrbeschränkungen für kriegswichtige Güter in bestimmten schweren Fällen als Mittäterschaft an den Kriegsverbrechen Russlands betrachtet und strafrechtlich verfolgt werden könnte;

5.

fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, die Überwachung der Umsetzung von Sanktionen auf Unionsebene zu verstärken und zu zentralisieren und einen Mechanismus zur Verhinderung und Überwachung der Umgehung von Sanktionen auszuarbeiten, um die Fähigkeit Russlands, Sanktionen zu umgehen, einzuschränken; fordert die Behörden der Mitgliedstaaten auf, enger zusammenzuarbeiten, wenn sie Verstöße gegen Sanktionen oder die Umgehung von Sanktionen untersuchen, und durch dynamische und entschiedene Prävention bzw. durch die strafrechtliche Verfolgung von Verstößen gegen Sanktionen der Union die Folgen solcher Verstöße aufzuzeigen; fordert die Unionsorgane in diesem Zusammenhang auf, rasch eine Einigung über eine ambitionierte Richtlinie zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union zu erzielen; unterstreicht, dass die Strafmaßnahmen verhältnismäßig, aber auch so streng sein müssen, dass sie eine abschreckende Wirkung entfalten; fordert den Europäischen Rat auf, einen Beschluss zur Ausweitung der Befugnisse der Europäischen Staatsanwaltschaft auf den Straftatbestand des Verstoßes gegen restriktive Maßnahmen der Union zu fassen, wodurch es möglich wäre, eine stärkere Harmonisierung herbeizuführen und derlei Straftaten in der gesamten Union kohärent und einheitlich zu verfolgen;

6.

ist zutiefst besorgt darüber, dass Mitgliedstaaten der Union mit Russland weiter Handel mit kriegswichtigen Gütern treiben, die mit Sanktionen belegt sind; missbilligt den gravierenden Mangel an Rechtstreue in Bezug auf die Sanktionen der Union gegen Russland; verurteilt die Praxis, dass mit Sanktionen belegte Waren aus der Union an Unternehmen oder Einzelpersonen aus Drittstaaten verkauft und dann direkt aus der Union nach Russland geliefert werden; fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, Systeme einzurichten, mit denen Informationen über Transaktionen wirksamer ausgetauscht werden können, um die Durchsetzung von Sanktionen im Zusammenhang mit militärischen Gütern und Gütern mit doppeltem Verwendungszweck zu verbessern; fordert die Behörden der Mitgliedstaaten auf, den Unternehmen die erforderlichen Informationen und Unterstützung zur Verfügung zu stellen, damit sie die Sanktionen der Union besser einhalten können, und sich mit Unternehmen, deren Produkte nach Russland ausgeführt werden, ins Benehmen zu setzen, um das Risiko zu minimieren, dass die Ausfuhrkontrollen unwissentlich verletzt werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, gründlich zu prüfen, ob die Unternehmen die Ausfuhrbeschränkungen für in Sanktionslisten aufgeführte Waren einhalten, und abschreckende Sanktionen zu verhängen;

7.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Ausfuhrkontrollen so auszuweiten, dass weitere Warenkategorien erfasst werden, die Ausfuhrkontrollen in allen Rechtsordnungen anzugleichen und Maßnahmen konsequent durchzusetzen, um Schlupflöcher zu schließen; fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, besondere Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass fortschrittliche Technologieprodukte, die in Drittstaaten ausgeführt werden, nach Russland gelangen, und die Entwicklungen kontinuierlich zu überwachen, um festzustellen, wie die Systeme zur Umgehung von Sanktionen funktionieren, und um die Sanktionsregelungen entsprechend anzupassen;

8.

fordert Unternehmen aus der Union, den Bewerberländern und potenziellen Bewerberländern nachdrücklich auf, ihre Geschäftstätigkeiten in Russland einzustellen und bei der Ausfuhr von Waren, deren Ausfuhr nach Russland verboten ist, besondere Sorgfalt walten zu lassen; betont, dass Unternehmen aus der Union und ihre Tochtergesellschaften, die gegen restriktive Maßnahmen der Union verstoßen, nicht für Finanzierungen infrage kommen sollten, auch nicht für Ausschreibungen und andere Formen der Finanzierung im Rahmen der Ukraine-Fazilität und sonstiger Wiederaufbauprogramme für das Land; ist der Ansicht, dass Unternehmen, die Ausnahmen von der Anwendung der Sanktionen der Union gegen Russland in Anspruch nehmen und daher weiterhin Geschäfte mit Russland tätigen, weder Unionsmittel oder technische Hilfe erhalten noch an unionsfinanzierten Projekten beteiligt sein sollten; vertritt die Auffassung, dass diese Unternehmen automatisch unter das Früherkennungs- und Ausschlusssystem fallen sollten und ihr Status gemäß dem Risikobewertungsinstrument Arachne entsprechend aktualisiert werden sollte; ist der Ansicht, dass derselbe Grundsatz sinngemäß für die Vergabe öffentlicher Aufträge gelten sollte, wobei es staatlichen Stellen und Kommunalverwaltungen nicht gestattet sein sollte, Arbeit, Waren oder Dienstleistungen von Unternehmen zu beziehen, für die Ausnahmen von den Sanktionen der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates gelten;

9.

fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, die strategische Kommunikation der Union über die Sanktionen der Union gegen Russland zu verbessern und gegen diesbezügliche Desinformation vorzugehen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich verstärkt darum zu bemühen, die Öffentlichkeit über die restriktiven Maßnahmen der Union gegen Russland und insbesondere über ihren Zweck zu informieren, und in diesem Zusammenhang auf die Erfahrungen des Sonderbeauftragten für die Umsetzung von EU-Sanktionen zurückzugreifen, um internationale Partner, Organisationen und die wichtigsten Industriezweige davon zu überzeugen, dass die Umgehung von Maßnahmen verhindert werden muss, mit denen die Einnahmen verringert werden sollen, die Russland für die Fortsetzung seines Angriffskriegs gegen die Ukraine zur Verfügung stehen;

10.

fordert in diesem Zusammenhang alle Bewerberländer und potenziellen Bewerberländer, die den Beitritt zur Union anstreben, auf, die in Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine von der Union verhängten Sanktionen strikt zu übernehmen, um zu zeigen, dass sie bereit sind, die mit einer Unionsmitgliedschaft verbundenen Verpflichtungen zu erfüllen;

11.

verurteilt das Verhalten der Staaten, Rechtsdienstleister, anderer Einrichtungen und Einzelpersonen, die Russland dabei helfen, sich den Auswirkungen der Sanktionen der Union zu entziehen; weist darauf hin, dass ein Verstoß gegen die Sanktionen ein Verbrechen auf Unionsebene darstellt und schwerwiegende Auswirkungen auf die finanziellen Interessen der Union hat; fordert die Mitgliedstaaten und die Institutionen der Union, darunter auch den Internationalen Sondergesandten für die Umsetzung der EU-Sanktionen, auf, stärker darauf hinzuarbeiten, die Vermeidung und Umgehung der Sanktionen der Union gegen Russland zu begrenzen, da diese Tatbestände die Wirksamkeit der Sanktionen der Union erheblich beeinträchtigen und die internationalen Bemühungen zur Beendigung des Krieges konterkarieren; betont, dass infolge von Verstößen gegen Sanktionen eingezogene Vermögenswerte für die Entschädigung der Opfer der Aggression Russlands sowie im Rahmen der Ukraine-Fazilität für den Wiederaufbau der Infrastruktur und Reformen in der Ukraine verwendet werden müssen; fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, ihre Beziehungen zu Staaten auf den Prüfstand zu stellen, die keine ausreichenden Anstrengungen unternehmen, um die Vermeidung und Umgehung der Sanktionen der Union gegen Russland zu begrenzen, wobei diese Überprüfung auch für die Finanzhilfe für diese Länder und ihren etwaigen bevorzugten Zugang zu den Unionsmärkten gilt; ist besorgt über Berichte, wonach Aserbaidschan und weitere Staaten den Ursprung von Gas aus Russland verschleiern; fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Regierung Aserbaidschans mit allen vorhandenen Mitteln davon zu überzeugen, die Zusammenarbeit mit dem in Russland herrschenden Regime einzustellen;

12.

fordert die Organe der Union und die Mitgliedstaaten auf, tatkräftig daran mitzuwirken, dass die Geschlossenheit in Bezug auf die Sanktionen gewahrt bleibt, und fordert daher, bei allen Sanktionsregelungen im Zusammenhang mit Russlands Vorgehen gegen die Ukraine systematisch eine Verlängerung um mindestens 12 Monate vorzusehen und weitere Sanktionspakete anzunehmen, mit denen die Fähigkeit Russlands, seinen Kriegszug zu finanzieren, strategisch eingeschränkt werden soll; unterstützt den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik dabei, weiterhin zu langfristiger Geschlossenheit und größerer Wirksamkeit beizutragen und hierzu von seinem Recht, Vorschläge zu unterbreiten, umfassend Gebrauch zu machen;

13.

fordert die Kommission auf, ihre Auslegung der Sanktionen zu überprüfen, die zur Beschlagnahme und Einziehung von Gegenständen und Fahrzeugen führen, die ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind; betont, dass durch derlei Übereifer das Ziel und das Instrument der Sanktionen diskreditiert wird;

14.

fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, die Koordinierung bei der Durchsetzung der bestehenden Sanktionen, mit denen Erdölausfuhren aus Russland belegt sind, zu verstärken und auszuweiten; fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, den Unionsmarkt für fossile Brennstoffe mit Ursprung in Russland vollständig zu schließen; fordert, dass der Ursprung von Einfuhren von fossilen Brennstoffen, Flüssigerdgas und raffinierten fossilen Brennstoffen in harmonisierter Weise geprüft wird, um die Wiederausfuhr von aus Russland stammenden Energieträgern in die Union zu verhindern;

15.

fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, mit den G7 zusammenzuarbeiten, um die Preisobergrenze für Erdöl und Erdölerzeugnisse aus Russland erheblich zu senken, ein vollständiges Verbot der Einfuhr von Flüssigerdgas und Flüssiggas aus Russland in die Union und der Einfuhr von Brenn- und Kraftstoff und anderen Erdölerzeugnissen aus Drittstaaten zu verhängen, wenn diese Erzeugnisse mit Erdöl aus Russland hergestellt wurden, und die Durchfuhr von Öl und Flüssigerdgas aus Russland durch das Gebiet der Union zu verbieten; fordert die Union auf, Preis- und Mengenobergrenzen für Düngemitteleinfuhren aus Russland und Belarus in die Union einzuführen;

16.

fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, Sanktionen gegen alle großen Erdölunternehmen aus Russland, die Gazprombank, ihre Tochtergesellschaften sowie deren Vorstände und Führungskräfte zu verhängen; fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, die Sanktionen gegen Russland auf Aluminiumeinfuhren auszuweiten und Sanktionen auf das LNG-Projekt „Arktis-2“ einzuführen; fordert die Union und die Mitgliedstaaten auf, eine Beschränkung der Tankschiffdienstleistungen und ein Embargo für den Verkauf von Tankschiffen an Russland sowie eine Beschränkung der von Versicherern aus der Union erbrachten Versicherungsdienstleistungen für Tankschiffe, mit denen Öl aus Russland ausgeführt wird, vorzuschlagen; fordert die Länder der Koalition für eine Preisobergrenze auf, den Umschlag von Öl und Flüssigerdgas aus Russland in ihren Hoheitsgewässern und ihrer jeweiligen ausschließlichen Wirtschaftszone zu verbieten; fordert die Union und die Mitgliedstaaten auf, die Durchsetzung der Ölpreisobergrenze und die Einhaltung der Preisobergrenzen insbesondere dadurch zu verbessern, dass Preisbescheinigungen für Ölladungen aus Russland nur von zugelassenen Händlern, die auf einer weißen Liste stehen, ausgestellt werden dürfen und dass die Reedereien aller Tankschiffe, die Hoheitsgewässer der Mitgliedstaaten der Union durchqueren, sich vergewissern müssen, ob sie über eine ausreichende Versicherung (P&I-Versicherung) gegen Ölverschmutzung verfügen;

17.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Sanktionen um ein vollständiges Verbot der Vermarktung und des Schleifens von Diamanten, deren Ursprung Russland ist bzw. die von Russland in die Union wiederausgeführt werden, zu erweitern; fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, Sanktionen gegen das staatseigene Unternehmen Alrosa zu verhängen und generell Systeme zur Rückverfolgung der Herkunft von Diamanten auf der Grundlage neuer Technologien einzuführen;

18.

fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, ihre Zusammenarbeit mit Rosatom sowie deren Führung und Tochterunternehmen so bald wie möglich auf das für die Energieversorgungssicherheit der Union unbedingt erforderliche Maß zu beschränken; fordert die Kommission und die Euratom-Versorgungsagentur auf, die derzeitige Zusammenarbeit mit Rosatom auf den Prüfstand zu stellen und Unterstützung bei der Ersetzung von Brennstäben, Ersatzteilen und Dienstleistungen aus Russland durch mögliche Alternativen zu leisten und dabei den erfolgreichen Erfahrungen der Ukraine Rechnung zu tragen; fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, die Schiffe der Rosatom-Tochtergesellschaft Atomflot daran zu hindern, Häfen in der Union anzulaufen, und den internationalen Druck zu verstärken, damit die Besetzung des Kernkraftwerks Saporischschja beendet und generell die Sicherheit der von Konflikten betroffenen Kernkraftwerke gewährleistet wird; fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, die Einfuhr von kerntechnischen Erzeugnissen aus Russland zu verbieten;

19.

ist besorgt darüber, dass Russland in der Lage ist, eine beträchtliche Zahl der für die Herstellung von ballistischen Raketen und Marschflugkörpern erforderlichen Computerkomponenten zu beschaffen, indem es über sein Weltraumprogramm (Roskosmos) Technologien für zivile und militärische Anwendungszwecke erwirbt; fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, die Lieferung solcher Komponenten an Russland umgehend einzustellen und zusätzliche Maßnahmen zu beschließen, mit denen die militärische Versorgungskette Russlands unterbrochen wird und die sich gegen externe Akteure richten, die gewillt sind, die Kriegsanstrengungen Russlands etwa durch die Herstellung von Drohnen und Raketen zu unterstützen;

20.

fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, zu ermitteln, auf welchen legalen Wegen eingefrorene Vermögenswerte Russlands eingezogen und für den Wiederaufbau in der Ukraine und zur Entschädigung der Opfer der Aggression Russlands verwendet werden können; begrüßt die Ankündigung der Regierung Belgiens, Einnahmen zu besteuern, die mit immobilisierten Vermögenswerten aus Russland erzielt wurden und von Euroclear gehalten werden;

21.

fordert, dass die restriktiven Maßnahmen gegen Belarus vollständig an die derzeitigen Maßnahmen gegen Russland angeglichen werden, da das Lukaschenka-Regime in erheblichem Ausmaß in den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine verstrickt ist;

22.

fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst auf, gemeinsam mit der Kommission die in Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine von der Union verhängten Sanktionen umfassend zu prüfen und Vorschläge zu unterbreiten, wie sich die Ausarbeitung, Aufrechterhaltung, Überwachung der Umsetzung und Durchsetzung von Sanktionen der Union und deren Abstimmung mit transatlantischen Verbündeten, den G7- und G20-Partnern sowie mit anderen gleichgesinnten Partnern und Mitgliedern der Vereinten Nationen im Allgemeinen verbessern lassen; bekräftigt seinen Standpunkt zur Aufrechterhaltung einer soliden transatlantischen Zusammenarbeit zwischen der Union und den USA in Bezug auf Sanktionen, zur Schließung von Schlupflöchern, die Russland in die Lage versetzen könnten, Sanktionen zu umgehen, und zur Harmonisierung der Ausfuhrkontrollen;

23.

fordert den Rat auf, seine Bemühungen zu beschleunigen, sodass eine Einigung im Hinblick auf die rasche Annahme der vorgeschlagenen Verordnung über restriktive Maßnahmen gegen schwere Korruptionshandlungen erzielt wird; fordert den Rat auf, im Rahmen dieser neuen Regelung rasch Sanktionen gegen natürliche und juristische Personen zu verhängen, die für Korruptionshandlungen verantwortlich sind, die im Zusammenhang mit dem von Russland gegen die Ukraine geführten Angriffskrieg begangen wurden und mit denen das in Russland herrschende Regime unterstützt werden soll;

24.

fordert den Rat und die Kommission auf, bei der Ermittlung von Personen, gegen die Sanktionen verhängt oder die von Sanktionen ausgenommen werden sollen, transparenter und professioneller vorzugehen; weist erneut darauf hin, dass die derzeitige Arbeitsweise dem Ruf der geltenden Sanktionsregelung abträglich ist;

25.

hebt hervor, dass an der begrenzten Wirksamkeit der Sanktionen deutlich wird, dass ein breiter angelegtes Vorgehen gegen Russland erforderlich ist; fordert daher, dass die in Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine von der Union verhängten Sanktionen in eine umfassende politische und diplomatische Strategie gegenüber Russland integriert werden, die auch die Unterstützung der im Exil lebenden russländischen Opposition, der Zivilgesellschaft Russlands und der in Russland tätigen unabhängigen Medien und Journalisten, die sich dem Krieg widersetzen, die Abstimmung mit internationalen Partnern bei der Bekämpfung der Einflussnahme Russlands auf demokratische Prozesse und internationale Konflikte und eine wirksame multilaterale Zusammenarbeit umfasst, um der Behinderung oder missbräuchlichen Nutzung multilateraler Institutionen oder Mechanismen durch Russland etwas entgegenzusetzen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die negativen Folgen für die russländische und belarussische Zivilgesellschaft und im Exil lebende Oppositionsvertreter aus Russland und Belarus so gering wie möglich zu halten, da diese Folgen nicht dazu beitragen, das erklärte Ziel der Sanktionen zu erreichen, nämlich die Fähigkeit Russlands, seinen Angriffskrieg gegen die Ukraine zu führen, zu schmälern;

26.

beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik sowie dem Präsidenten, der Regierung und der Werchowna Rada der Ukraine, dem Europarat, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und den Staatsorganen von Russland und Belarus zu übermitteln.


(1)   ABl. L 308 vom 29.11.2022, S. 18.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6).

(3)  Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union (COM(2022)0684).


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/2838/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)