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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/1209

3.5.2024

BESCHLUSS (EU) 2024/1209 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 16. April 2024

zur Verzinsung nicht geldpolitischer Einlagen bei nationalen Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (EZB/2024/11)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 12.1, 14.3, 17, 22 und 23,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der EZB-Rat hat die Verzinsung von Einlagen bei nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen“), und der Europäischen Zentralbank (EZB) überprüft, die nicht im Zusammenhang mit der Durchführung der Geldpolitik stehen („nicht geldpolitische Einlagen“). Ziel der Überprüfung war es zu vermeiden, dass diese Einlagen die einheitliche Geldpolitik beeinflussen und gleichzeitig sicherzustellen, dass diese mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft in Einklang stehen und vergleichbare Einlagen innerhalb des Eurosystems einheitlich behandelt werden.

(2)

Im Anschluss an die Überprüfung entschied der EZB-Rat, dass die Verzinsung nicht geldpolitischer Einlagen transparenter werden muss. Die für diese Einlagen geltenden Zinssätze sind in den Leitlinien (EU) 2019/671 (EZB/2019/7) (1), (EU) 2024/1211 (EZB/2024/13) (2), (EU) 2022/912 (EZB/2022/8) (3) der Europäischen Zentralbank und im Beschluss (EU) 2019/1743 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/31) (4) festgelegt. Zur Verbesserung der Transparenz und Kohärenz von miteinander zusammenhängenden Rechtsakten sollten die Zinssätze umfassend in einem einzigen Rechtsakt festgelegt werden, um die Bekanntgabe der Zinssätze zu erleichtern und künftige Anpassungen dieser Zinssätze zu ermöglichen.

(3)

Die Verzinsung nicht geldpolitischer Einlagen sollte nicht dazu führen, dass die Transmission oder die Durchführung der Geldpolitik anhaltend oder strukturell gestört werden, sondern das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte sicherstellen und somit die Möglichkeit starker Volatilität solcher Einlagen beschränken.

(4)

Der EZB-Rat hat den Leitzinssatz auf den Euro Short Term Rate (EURSTR) abzüglich eines Spreads festgelegt. Sollten sich die Marktbedingungen ändern, kann der Spread einfach angepasst werden, um die Wirksamkeit der geldpolitischen Transmission zu wahren und gleichzeitig das Risiko abrupter Zu- oder Abflüsse in die oder aus den Geldmärkten zu minimieren und einfache und kohärente Zinsregelungen mit sehr wenigen Ausnahmen schaffen zu können. Der EZB-Rat hat den Spread festgesetzt und wird ihn erforderlichenfalls anpassen, damit die Ziele der Zinspolitik erreicht und negative Auswirkungen auf die Durchführung der Geldpolitik oder das Funktionieren der Märkte vermieden werden. Der Spread ist derzeit auf 20 Basispunkte festgesetzt.

(5)

Der EZB-Rat hat festgestellt, dass bestimmte Abweichungen oder Ausnahmen vom Leitzinssatz erforderlich sind. Das Konzept einer Verzinsungsobergrenze sollte weiterhin für die Verzinsung von Einlagen öffentlicher Haushalte und bestimmter anderer, nicht geldpolitischer Einlagen gelten, damit die NZBen diese Einlagen gegebenenfalls zu einem Zinssatz, der unter der Verzinsungsobergrenze liegt, verzinsen können, wobei länderspezifische Bedingungen wie jene am Markt für Pensionsgeschäfte zu berücksichtigen sind. Für Garantiefonds, die von Finanzmarktinfrastrukturen des Europäischen Wirtschaftsraums wie Zahlungssystemen, zentralen Gegenparteien und Zentralverwahrern gehalten werden, sowie für Konten, die zur Vorfinanzierung in TARGET gehalten werden, sollte angesichts der Bedeutung dieser Bestände für das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme und die Finanzstabilität ein niedrigerer Spread als 20 Basispunkte gelten, wobei dieser Spread ursprünglich auf null festgesetzt war. Mittel, die im Rahmen einer Finanzhilfe vorübergehend bei den NZBen oder der EZB hinterlegt werden müssen, sollten weiterhin von Negativzinsen ausgenommen sein.

(6)

Der EZB-Rat hat es ferner für erforderlich gehalten, festzulegen, dass die EZB unter bestimmten Umständen detaillierte Informationen über nicht geldpolitische Einlagen von den NZBen anfordern kann, und diese Informationen innerhalb der EZB und des Eurosystems bei begründetem Informationsbedarf streng nach dem Need-to-know-Prinzip ausgetauscht werden können, wenn die EZB im Einzelfall feststellt, dass solche Informationen notwendig sind, damit das Eurosystem die potenziellen Auswirkungen dieser Einlagen auf die Durchführung der Geldpolitik beurteilen kann.

(7)

Um diese Ziele zu erreichen und den NZBen ausreichend Zeit für die Vorbereitung auf die Anwendung der neuen Zinspolitik auf nicht geldpolitische Einlagen zu geben, sollte dieser Beschluss ab dem 1. Dezember 2024 gelten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Einlage“: ein auf Euro oder auf eine andere Währung lautendes Guthaben, das sich aus auf einem Konto bei einer NZB oder der EZB gehaltenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen anderer durch eine NZB oder die EZB geführter Geschäfte ergibt, und eine Verbindlichkeit begründet, welche in der Bilanz der betreffenden NZB oder der EZB erfasst wird und von der betreffenden NZB oder der EZB nach den geltenden vertraglichen oder regulatorischen Bedingungen zurückzuzahlen ist, einschließlich täglich fälliger Einlagen und Termineinlagen;

2.

„EURSTR“: der Euro Short-Term-Rate im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Leitlinie (EU) 2019/1265 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/19) (5), der von der EZB veröffentlicht wird;

3.

„EURSTR-OIS“: ein Tagesgeldsatz-Swap (Overnight Index Swap — OIS) im Sinne von Artikel 1 Nummer 25 der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/48) (6), bei dem der Tagesgeldreferenzsatz für die periodisch variablen Zinszahlungen an den EURSTR gekoppelt ist;

4.

„nicht geldpolitische Einlagen“: Einlagen, die nicht zur Durchführung der vom EZB-Rat beschlossenen einheitlichen Geldpolitik getätigt werden und die in den Anwendungsbereich eines der folgenden Rechtsakte fallen:

a)

Leitlinie (EU) 2019/671 (EZB/2019/7) über Inlandsgeschäfte zur Verwaltung von Aktiva und Passiva durch die nationalen Zentralbanken;

b)

Leitlinie (EU) 2024/1211 (EZB/2024/13) über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Verwaltung von Währungsreserven in Euro durch das Eurosystem für Zentralbanken und Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets und internationale Organisationen;

c)

Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8) über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET) der neuen Generation;

d)

Beschluss (EU) 2022/911 der Europäischen Zentralbank (EZB/2022/22) (7) über die Bedingungen von TARGET-EZB;

e)

Beschluss (EU) 2019/1743 (EZB/2019/31) über die Verzinsung von Überschussreserven und bestimmten Einlagen.

Artikel 2

Verzinsung nicht geldpolitischer Einlagen

(1)   Für die Verzinsung von Einlagen bei NZBen, die in den Anwendungsbereich der Leitlinie (EU) 2019/671 (EZB/2019/7) fallen, gelten folgende Obergrenzen:

a)

für die folgenden Einlagen öffentlicher Haushalte in Euro:

i)

täglich fällige Einlagen: der EURSTR abzüglich 20 Basispunkten;

ii)

Termineinlagen: der EURSTR-OIS-Satz mit entsprechender Laufzeit abzüglich 20 Basispunkten;

iii)

Tagesgeld-Einlagen öffentlicher Haushalte im Zusammenhang mit einem Anpassungsprogramm: entweder null Prozent oder der EURSTR abzüglich 20 Basispunkten, je nachdem, welcher Zinssatz höher ist;

iv)

Termineinlagen öffentlicher Haushalte im Zusammenhang mit einem Anpassungsprogramm: entweder null Prozent oder der EURSTR-OIS-Satz abzüglich 20 Basispunkten, je nachdem, welcher Zinssatz höher ist;

b)

für Einlagen öffentlicher Haushalte in anderen Währungen als Euro: die entsprechenden Zinssätze für die betreffende Währung unter Anwendung des in Buchstabe a genannten Spreads;

c)

für Einlagen in Euro mit Ausnahme von Einlagen öffentlicher Haushalte:

i)

täglich fällige Einlagen: der EURSTR abzüglich 20 Basispunkten;

ii)

Termineinlagen: der EURSTR-OIS-Satz mit entsprechender Laufzeit abzüglich 20 Basispunkten;

d)

für Einlagen, die keine Einlagen öffentlicher Haushalte sind und auf andere Währungen lauten: die entsprechenden Zinssätze für die betreffenden Währungen unter Anwendung des in Buchstabe c genannten Spreads.

(2)   Einlagen bei NZBen, die in den Anwendungsbereich der Leitlinie (EU) 2024/1211 (EZB/2024/13) fallen, werden wie folgt verzinst:

a)

Geld-/Anlagedienstleistungen auf Tagesgeldbasis:

i)

die Tier-1-Investitionsfazilität: zum EURSTR abzüglich 20 Basispunkten;

ii)

die Tier-2-Investitionsfazilität: zum tatsächlichen Zinssatz, zu dem die Mittel am Markt platziert werden, abzüglich einer vom EZB-Rat von Zeit zu Zeit durch Beschluss festgelegten Marge und unter der Voraussetzung, dass diese Art der Anlage nur getätigt wird, wenn die Verzinsung höher ausfällt als die Verzinsung überschüssiger liquider Mittel;

iii)

überschüssige liquide Mittel: zum EURSTR abzüglich 20 Basispunkten;

b)

Termineinlagen:

i)

Termineinlagen auf fremde Rechnung: zum tatsächlichen Zinssatz, zu dem die Mittel am Markt platziert werden, abzüglich einer jeweils vom EZB-Rat per Beschluss festgelegten Marge;

ii)

Termineinlagen auf eigene Rechnung mit einer Laufzeit von weniger als sieben Kalendertagen: zum EURSTR-OIS-Satz mit entsprechender Laufzeit abzüglich 20 Basispunkten;

iii)

Termineinlagen auf eigene Rechnung mit einer Laufzeit von mindestens sieben Kalendertagen: zu einem Zinssatz, der den bei der Rückführung der Einlage in den Markt erreichten Zinssatz nicht übersteigt;

(3)   Einlagen, die in den Anwendungsbereich der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8) und des Beschlusses (EU) 2022/911 (EZB/2022/22) fallen, werden wie folgt verzinst:

a)

in TARGET gehaltene Einlagen öffentlicher Haushalte in Euro: es findet die Verzinsung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Anwendung;

b)

in TARGET gehaltene, nicht geldpolitische Einlagen mit Ausnahme von Einlagen öffentlicher Haushalte im Sinne von Buchstabe a, es sei denn, Buchstabe c findet Anwendung: entweder mit null Prozent oder zum EURSTR abzüglich 20 Basispunkten, je nachdem, welcher dieser Zinssätze niedriger ist;

c)

auf einem technischen TIPS-Nebensystemkonto oder einem technischen RTGS-Nebensystemkonto für das Nebensystem-Abwicklungsverfahren D gehaltene Übernachtguthaben sowie von Finanzmarktinfrastrukturen des Europäischen Wirtschaftsraums gehaltene Sicherungsguthaben, einschließlich solcher, die auf einem Nebensystem-Garantiekonto gehalten werden: zum EURSTR abzüglich 0 Basispunkten;

d)

TARGET-Salden angeschlossener NZBen:

i)

Salden bis einschließlich 10 % des Tagesdurchschnitts der Transaktionen: zum EURSTR abzüglich 20 Basispunkten;

ii)

Salden, welche die in Ziffer i genannten Salden übersteigen: entweder mit null Prozent oder zum EURSTR minus 20 Basispunkten, je nachdem, welcher dieser Zinssätze niedriger ist.

(4)   Bei der EZB gehaltene Einlagen, die in den Anwendungsbereich des Beschlusses (EU) 2019/1743 (EZB/2019/31) fallen, werden wie folgt verzinst:

a)

Konten, die gemäß den Beschlüssen EZB/2003/14 (8), EZB/2010/4 (9), EZB/2010/17 (10) und EZB/2010/31 (11) der Europäischen Zentralbank und Verordnung (EU) 2020/672 des Rates (12) gehalten werden:

i)

zum EURSTR abzüglich 20 Basispunkten, es sei denn, Ziffer ii findet Anwendung;

ii)

sofern auf den jeweiligen Konten während eines Zeitraums, der vor dem Tag liegt, an dem gemäß den für die jeweilige Fazilität geltenden Rechts- oder Vertragsvorschriften eine Zahlung zu leisten ist, Einlagen zu halten sind: mit null Prozent oder zum EURSTR abzüglich 20 Basispunkten, je nachdem, welcher dieser Zinssätze höher ist;

b)

sonstige Einlagenkonten für den Europäischen Stabilitätsmechanismus und für die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität, die nicht unter Buchstabe a fallen: zum EURSTR abzüglich 20 Basispunkten;

c)

das gesonderte Konto, das gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 14. April 2021 zur Festlegung der erforderlichen Vorkehrungen für die Verwaltung der Anleihetransaktionen gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates und für die Darlehensvergabe im Zusammenhang mit den nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates gewährten Darlehen (13) unterhalten und für Barmittel-Rücklagen im Zusammenhang mit dem Programm NextGenerationEU, dem Instrument zur Unterstützung der Ukraine im Jahr 2023 (Makrofinanzhilfe+) (14) oder anderen von der EZB und der Europäischen Kommission vereinbarten Finanzierungsprogrammen der Union genutzt wird:

i)

zum EURSTR abzüglich 20 Basispunkten, es sei denn, Ziffer ii findet Anwendung;

ii)

ein Gesamtbetrag der Einlagen, der 20 Mrd. EUR nicht übersteigt: entweder mit null Prozent oder zum EURSTR abzüglich 20 Basispunkten, je nachdem, welcher dieser Zinssätze höher ist.

(5)   Gilt ein negativer Zinssatz für eine der in diesem Artikel genannten Einlagen, führt dies zur einer Zinszahlungsverpflichtung des Einlegers gegenüber der betreffenden NZB oder der EZB, und die betreffende NZB oder die EZB kann das betreffende Einlagenkonto entsprechend belasten.

Artikel 3

Austausch von Informationen über nicht geldpolitische Einlagen

(1)   Ist die EZB im Einzelfall der Auffassung, dass dies für die Beurteilung potenzieller Auswirkungen auf die Durchführung der Geldpolitik erforderlich ist, übermitteln die NZBen der EZB vollständige Informationen über nicht geldpolitsche Einlagen, einschließlich folgender Angaben:

a)

die Kontoinhaber;

b)

die geltende Verzinsung;

c)

die bei der betreffenden NZB gehaltenen Beträge.

(2)   Die Informationen, welche die EZB gemäß Absatz 1 erhalten hat, werden innerhalb der EZB und von der EZB innerhalb des Eurosystems streng nach dem Need-to-know-Prinzip weitergegeben.

Artikel 4

Inkrafttreten

(1)   Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Er gilt ab dem 1. Dezember 2024.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 16. April 2024.

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  Leitlinie (EU) 2019/671 der Europäischen Zentralbank vom 9. April 2019 über Inlandsgeschäfte zur Verwaltung von Aktiva und Passiva durch die nationalen Zentralbanken (EZB/2019/7) (ABl. L 113 vom 29.4.2019, S. 11).

(2)  Leitlinie (EU) 2024/1211 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2024 über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Verwaltung von Währungsreserven in Euro durch das Eurosystem für Zentralbanken und Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets und internationale Organisationen (EZB/2024/13) (ABl. L, 2024/1211, 3.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2024/1211/oj).

(3)  Leitlinie (EU) 2022/912 der Europäischen Zentralbank vom 24. Februar 2022 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET) der neuen Generation und zur Aufhebung der Leitlinie EZB/2012/27 (EZB/2022/8) (ABl. L 163 vom 17.6.2022, S. 84).

(4)  Beschluss (EU) 2019/1743 der Europäischen Zentralbank vom 15. Oktober 2019 über die Verzinsung von Überschussreserven und bestimmten Einlagen (EZB/2019/31) (ABl. L 267 vom 21.10.2019, S. 12).

(5)  Leitlinie (EU) 2019/1265 der Europäischen Zentralbank vom 10. Juli 2019 zum Euro Short-Term Rate (EURSTR) (EZB/2019/19) (ABl. L 199 vom 26.7.2019, S. 8).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 der Europäischen Zentralbank vom 26. November 2014 über Geldmarktstatistiken (EZB/2014/48) (ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 97).

(7)  Beschluss (EU) 2022/911 der Europäischen Zentralbank vom 19. April 2022 zu den TARGET-EZB-Bedingungen und zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2007/7 (EZB/2022/22) (ABl. L 163 vom 17.6.2022, S. 1).

(8)  Beschluss EZB/2003/14 der Europäischen Zentralbank vom 7. November 2003 zur Verwaltung der im Rahmen der Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands von der Europäischen Gemeinschaft abgeschlossenen Anleihe- und Darlehensgeschäfte (ABl. L 297 vom 15.11.2003, S. 35).

(9)  Beschluss EZB/2010/4 der Europäischen Zentralbank vom 10. Mai 2010 über die Verwaltung von der Griechischen Republik gewährten zusammengelegten bilateralen Krediten und zur Änderung des Beschlusses EZB/2007/7 (ABl. L 119 vom 13.5.2010, S. 24).

(10)  Beschluss EZB/2010/17 der Europäischen Zentralbank vom 14. Oktober 2010 über die Verwaltung der von der Union im Rahmen des europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus abgeschlossenen Anleihe- und Darlehenstransaktionen (ABl. L 275 vom 20.10.2010, S. 10).

(11)  Beschluss EZB/2010/31 der Europäischen Zentralbank vom 20. Dezember 2010 über die Eröffnung von Konten zur Abwicklung von Zahlungen in Verbindung mit Darlehen der EFSF an Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (ABl. L 10 vom 14.1.2011, S. 7).

(12)  Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch (ABl. L 159 vom 20.5.2020, S. 1).

(13)  C(2021) 2502 final.

(14)  Verordnung (EU) 2022/2463 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Schaffung eines Instruments zur Unterstützung der Ukraine für 2023 (Makrofinanzhilfe+) (ABl. L 322 vom 16.12.2022, S. 1).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1209/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)