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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/1210

3.5.2024

LEITLINIE (EU) 2024/1210 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 16. April 2024

zur Änderung der Leitlinie (EU) 2019/671 über Inlandsgeschäfte zur Verwaltung von Aktiva und Passiva durch die nationalen Zentralbanken (EZB/2019/7) (EZB/2024/12)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 12.1 und 14.3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der EZB-Rat hat die Verzinsung der Einlagen bei den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen“), und der Europäischen Zentralbank (EZB) überprüft, die nicht im Zusammenhang mit der Durchführung der Geldpolitik stehen („nicht geldpolitische Einlagen“). Ziel der Überprüfung war es zu vermeiden, dass diese Einlagen die einheitliche Geldpolitik beeinflussen und gleichzeitig sicherzustellen, dass diese mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft in Einklang stehen und vergleichbare Einlagen innerhalb des Eurosystems einheitlich behandelt werden.

(2)

Im Anschluss an die Überprüfung entschied der EZB-Rat, dass die Verzinsung nicht geldpolitischer Einlagen transparenter werden muss. Die für diese Einlagen geltenden Zinssätze sind in mehreren Rechtsakten festgelegt. Zur Verbesserung der Transparenz und Kohärenz von miteinander zusammenhängenden Rechtsakten sollten die Zinssätze umfassend in einem einzigen Rechtsakt festgelegt werden, um die Bekanntgabe der Zinssätze zu erleichtern und künftige Anpassungen dieser Zinssätze zu ermöglichen.

(3)

Folglich sollten die in der Leitlinie (EU) 2019/671 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/7) (1) festgelegten Verzinsungsregelungen durch Verweise auf die einschlägigen Bestimmungen eines einzigen Rechtsakts über die Verzinsung nicht geldpolitischer Einlagen — der Beschluss (EU) 2024/1209 der Europäischen Zentralbank (EZB/2024/11) (2) — ersetzt werden.

(4)

Darüber hinaus sind bestimmte Begriffsbestimmungen, die in der Leitlinie (EU) 2019/671 (ECB/2019/7) enthalten sind, inzwischen obsolet und sollten daher gestrichen werden.

(5)

Zur Gewährleistung von Rechtssicherheit ist es erforderlich, den Geltungsbeginn dieses Beschlusses an den Geltungsbeginn des Beschlusses (EU) 2024/1209 (EZB/2024/11) anzugleichen. Diese Leitlinie sollte daher ab dem 1. Dezember 2024 gelten.

(6)

Die Leitlinie (EU) 2019/671 (EZB/2019/7) sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Leitlinie (EU) 2019/671 (EZB/2019/7) wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 2 wird gestrichen.

b)

Nummer 7 wird gestrichen.

c)

Nummer 9 wird gestrichen.

d)

Nummer 10 wird gestrichen.

2.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Obergrenzen für die Verzinsung nicht geldpolitischer Einlagen

Für die Verzinsung von Einlagen öffentlicher Haushalte, einschließlich öffentlicher Einlagen im Zusammenhang mit Anpassungsprogrammen sowie anderen nicht geldpolitischen Einlagen, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Leitlinie fallen, gelten die spezifischen in Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2024/1209 der Europäischen Zentralbank (EZB/2024/11) (*1) festgelegten Bestimmungen.

(*1)  Beschluss (EU) 2024/1209 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2024 über die Verzinsung nichtmonetärer Einlagen bei den nationalen Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (EZB/2024/11) (ABl. L, 2024/1209, 3.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1209/oj).“ "

Artikel 2

Wirksamwerden und Umsetzung

1.   Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die NZBen wirksam.

2.   Die NZBen haben diese Leitlinie ab dem 1. Dezember 2024 zu erfüllen.

Artikel 3

Adressaten

Diese Leitlinie ist an die NZBen gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 16. April 2024.

Für den EZB-Rat

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  Leitlinie (EU) 2019/671 der Europäischen Zentralbank vom 9. April 2019 über Inlandsgeschäfte zur Verwaltung von Aktiva und Passiva durch die nationalen Zentralbanken (EZB/2019/7) (ABl. L 113 vom 29.4.2019, S. 11).

(2)  Beschluss (EU) 2024/1209 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2024 über die Verzinsung nichtmonetärer Einlagen bei den nationalen Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (EZB/2024/11) (ABl. L, 2024/1209, 3.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1209/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2024/1210/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)