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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Reihe L


2024/1235

26.4.2024

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/1235 DER KOMMISSION

vom 12. März 2024

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission (2) enthält Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1. Dieser Standard erfordert die Erhaltung von Dauergrünland ausgehend von dem Verhältnis von Dauergrünland zur landwirtschaftlichen Fläche gegenüber dem Referenzjahr 2018. Ist der Anteil von Dauergrünland an der landwirtschaftlichen Fläche gegenüber dem Referenzjahr 2018 um mehr als 5 % zurückgegangen, so muss der betreffende Mitgliedstaat einigen oder allen Landwirten, die über Flächen verfügen, die von Dauergrünland in anderweitig genutzte Flächen umgewandelt wurden, die Verpflichtung auferlegen, Flächen wieder in Dauergrünland umzuwandeln oder eine Dauergrünlandfläche einzurichten.

(2)

In einigen Mitgliedstaaten waren die Bewirtschaftungssysteme von strukturellen Veränderungen betroffen, die insbesondere auf einen Rückgang der Viehbestände und eine abnehmende Zahl der auf Nutztiere spezialisierten Landwirte zurückzuführen waren. Infolgedessen hat sich der Bedarf an Viehfutter verringert, und die Landwirte haben ihre Produktion von Grünland und Grünfutterpflanzen auf andere Kulturen als die für die Viehfütterung erforderlichen Kulturen verlagert. In den Fällen, in denen solche Entscheidungen getroffen wurden, ist es für die Landwirte immer schwieriger geworden, der Verpflichtung zur Einrichtung oder Wiederherstellung von Dauergrünland nachzukommen und gleichzeitig wirtschaftlich tragfähig zu bleiben. Da der Übergang von Viehzucht zu Ackerland, das für den Anbau anderer Kulturen als Futtermitteln genutzt wird, nach 2018 stattgefunden hat, dürften die sich daraus ergebenden strukturellen Veränderungen der Bewirtschaftungssysteme (und die damit verbundenen Schwierigkeiten) erst vor Kurzem in vollem Umfang sichtbar geworden sein.

(3)

Um gleiche Wettbewerbsbedingungen für die verschiedenen, von solchen strukturellen Veränderungen in unterschiedlichem Maße betroffenen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten daher die Möglichkeit haben, den Referenzanteil im Programmplanungszeitraum 2023-2027 einmalig anzupassen, um einem Rückgang der Dauergrünlandfläche aufgrund struktureller Veränderungen in ihren Bewirtschaftungssystemen ab 2019 Rechnung zu tragen. Um sicherzustellen, dass diese Anpassung verhältnismäßig bleibt und mit dem Hauptziel des GLÖZ-Standards Nr. 1 im Einklang steht, sollte sich die Anpassung auf Änderungen der Dauergrünlandfläche beschränken, die auf strukturelle Veränderungen in den Bewirtschaftungssystemen des betreffenden Mitgliedstaats zurückzuführen sind. Um die Kohärenz der Bewertungen struktureller Veränderungen in den Bewirtschaftungssystemen und des Rückgangs der Dauergrünlandfläche zu gewährleisten, sollten sich die Mitgliedstaaten bei ihren Bewertungen auf die neuesten verfügbaren Daten stützen. Sie sollten ihren Bewertungen einen Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Jahren zugrunde legen, der frühestens 2019 beginnt.

(4)

Während der Referenz- und Jahresanteil von Dauergrünland auf der Grundlage der gemeldeten Dauergrünlandflächen bestimmt wird, zeigt die Erfahrung, dass es Dauergrünlandflächen geben kann, die in einem bestimmten Jahr nicht für Direktzahlungen gemeldet wurden und im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (LPIS) gemäß Artikel 68 der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) als landwirtschaftliche Flächen registriert sind. Diese nicht gemeldeten Dauergrünlandflächen tragen gleichermaßen zur Erhaltung des Kohlenstoffbestands bei, was das Hauptziel des GLÖZ-Standards Nr. 1 ist. Im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Umsetzung des GLÖZ-Standards Nr. 1, insbesondere in Bezug auf die Verpflichtungen zur Rückumwandlung von Flächen in Dauergrünland oder zur Einrichtung von Dauergrünlandflächen, sollten die Mitgliedstaaten beschließen können, dass diese Verpflichtungen nur auf Betriebsebene auferlegt werden, soweit die Notwendigkeit der Rückumwandlung von Flächen in Dauergrünland oder der Einrichtung von Dauergrünlandflächen in einem bestimmten Jahr die im LPIS als landwirtschaftliche Fläche registrierte, aber nicht für Direktzahlungen im selben Jahr gemeldete Dauergrünlandfläche übersteigt. Um eine korrekte Quantifizierung zu gewährleisten, sollten nur nicht gemeldete Dauergrünlandflächen berücksichtigt werden, die weiterhin im LPIS als landwirtschaftliche Flächen registriert sind.

(5)

Wenn Landwirte aufgegebene Flächen entstraucht haben, um den Anbau von Ackerkulturen zu ermöglichen, kann die gesamte landwirtschaftliche Fläche zunehmen, was zu einer Verringerung des jährlichen Anteils von Dauergrünland führen kann, die über die gemäß dem GLÖZ-Standard Nr. 1 nach Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 zulässige Verringerung hinausgeht. Da diese Verringerung jedoch nicht auf die Umwandlung von Dauergrünlandflächen in andere Nutzungen, sondern auf eine Erhöhung der gesamten landwirtschaftlichen Fläche zurückzuführen wäre, sollten die Mitgliedstaaten beschließen können, Rückumwandlungsverpflichtungen oder Verpflichtungen zur Einrichtung einer Dauergrünlandfläche auf Betriebsebene nur aufzuerlegen, wenn die Verringerung des Dauergrünlandanteils in einem bestimmten Jahr um mehr als 5 % auf der Ebene, auf der der GLÖZ-Standard Nr. 1 umgesetzt wird, nicht durch die Zunahme der gesamten landwirtschaftlichen Fläche verursacht wird.

(6)

Darüber hinaus sollte eine Ausnahme von der Verpflichtung vorgesehen werden, auf Betriebsebene eine Verpflichtung zur Rückumwandlung einer Fläche in Dauergrünland oder zur Einrichtung einer Dauergrünlandfläche festzulegen, wenn der Anteil von Dauergrünland nicht aufgrund der Umwandlung von Dauergrünlandflächen in andere landwirtschaftliche Nutzungen wie Ackerland oder Dauerkulturen unter den Schwellenwert von 5 % sinkt.

(7)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Da in der genannten Verordnung festgelegt ist, inwieweit auf Betriebsebene für das Antragsjahr 2024 Rückumwandlungsverpflichtungen oder Verpflichtungen zur Einrichtung einer Dauergrünlandfläche auferlegt werden müssen, ist es wichtig, diese Vorschriften so bald wie möglich festzulegen, um eine angemessene Planung durch die Landwirte und die Berücksichtigung durch die zuständigen Behörden zu ermöglichen. Diese Verordnung sollte daher am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(9)

Da das Antragsjahr 2024 am 1. Januar 2024 begonnen hat, sollte Artikel 1 Absätze 2 und 3 dieser Verordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2024 gelten, um Landwirten und anderen Begünstigten, für die der GLÖZ-Standard Nr. 1 gilt, Rechtssicherheit zu bieten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126

Artikel 48 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 wird wie folgt geändert:

1.

Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz eingefügt:

„(1a)   Ist die in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a genannte Dauergrünlandfläche aufgrund struktureller Veränderungen in den Bewirtschaftungssystemen eines Mitgliedstaats zurückgegangen, die auf eine erhebliche Verringerung der Viehhaltung zurückzuführen sind, was zu einer erheblichen Verringerung des Futter- und Weidebedarfs in diesem Mitgliedstaat geführt hat, so kann der betreffende Mitgliedstaat einmal im Programmplanungszeitraum 2023-2027 den gemäß Absatz 1 festgesetzten Referenzanteil anpassen, um der verringerten Größe der Dauergrünlandfläche Rechnung zu tragen.

Die Anpassung der Dauergrünlandfläche gemäß Unterabsatz 1 entspricht der Verringerung der Dauergrünlandfläche, die auf strukturelle Veränderungen in den Bewirtschaftungssystemen auf der Ebene zurückzuführen ist, auf der der GLÖZ-Standard Nr. 1 in dem betreffenden Mitgliedstaat umgesetzt wird.

Der Mitgliedstaat bewertet die Verringerung der Größe der Dauergrünlandfläche und die strukturellen Veränderungen der Bewirtschaftungssysteme anhand eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren, der frühestens 2019 beginnt.“

2.

In Absatz 3 wird folgender Unterabsatz 3 angefügt:

„Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, Verpflichtungen zur Rückumwandlung von Flächen in Dauergrünland oder zur Einrichtung einer Dauergrünlandfläche auf Betriebsebene nur in folgenden Fällen aufzuerlegen:

a)

wenn und insoweit die Fläche, die wieder in Dauergrünland umgewandelt werden soll oder auf der in einem bestimmten Jahr Dauergrünland eingerichtet werden soll, größer ist als die Dauergrünlandfläche, die im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß Artikel 68 der Verordnung (EU) 2021/2116 als landwirtschaftliche Fläche registriert und nicht für die Zwecke der Gewährung einer Unterstützung im Rahmen einer Interventionskategorie gemäß Titel III Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/2115 in dem betreffenden Jahr von den Begünstigten gemeldet wurde;

b)

wenn und insoweit der Rückgang des Dauergrünlandanteils in einem bestimmten Jahr um mehr als 5 % auf der Ebene, auf der GLÖZ-Standard Nr. 1 umgesetzt wird, nicht durch eine Erhöhung der im selben Jahr gemeldeten gesamten landwirtschaftlichen Fläche verursacht wird.“

3.

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Absatz 3 Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn der Rückgang unter den Schwellenwert von 5 % auf Folgendes zurückzuführen ist:

a)

eingegangene Verpflichtungen oder Auflagen gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) 2021/2115, aufgrund derer auf den betreffenden Flächen keine landwirtschaftliche Tätigkeit mehr ausgeübt wird und die keine Weihnachtsbaumpflanzungen oder den Anbau von Kulturpflanzen oder Bäumen für die Energieerzeugung umfassen; oder

b)

Umwandlung einer Dauergrünlandfläche in andere Nutzungen als eine landwirtschaftliche Tätigkeit gemäß den GAP-Strategieplänen, wobei die betreffende Fläche keine in den GAP-Strategieplänen festgelegte landwirtschaftliche Fläche mehr darstellt.“

Artikel 2

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Absätze 2 und 3 gelten mit Wirkung vom 1. Januar 2024.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. März 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1 (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 52).

(3)  Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/1235/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)