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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/1270

8.5.2024

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/1270 DER KOMMISSION

vom 7. Mai 2024

zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 90a Absatz 6 Buchstabe c und Artikel 91 Absatz 1 Buchstaben b, f und g,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466 der Kommission (2) mit Durchführungsbestimmungen zu Vermarktungsnormen für bestimmte Eier enthält mehrere Fehler und Auslassungen.

(2)

In allen Sprachfassungen der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466 enthalten Artikel 8 und Artikel 9 Absatz 5 einen Verweis auf die Artikel 4, 5 und 6 der genannten Durchführungsverordnung. Da Artikel 4 der genannten Durchführungsverordnung die Kennzeichnung von Eiern betrifft und keinen Verweis auf Register enthält, sollte in Artikel 8 und in Artikel 9 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466 stattdessen auf die Artikel 5, 6 und 7 der genannten Durchführungsverordnung Bezug genommen werden.

(3)

In der deutschen Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466 fehlt in Artikel 9 Absatz 1 ein Verweis auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2465 der Kommission (3).

(4)

In der italienischen Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466 fehlen in den Erwägungsgründen 1 und 6 und in den Artikeln 2, 5, 7, 8, 9 und 10 Verweise auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2465.

(5)

In allen Sprachfassungen der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466 fehlt in Artikel 10 Absatz 3 ein Verweis auf Anhang VII Teil VI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

(6)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466 sollte daher entsprechend berichtigt werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466 wird wie folgt berichtigt:

1.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung).

2.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung).

3.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung).

4.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung).

5.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung).

6.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Fristen für die Aufbewahrung der Register

Bücher und Unterlagen gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465 und den Artikeln 5, 6 und 7 der vorliegenden Verordnung müssen ab dem Tag ihrer Erstellung mindestens 12 Monate lang aufbewahrt werden.“

7.

Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Jeder Mitgliedstaat benennt einen Kontrolldienst, der die Einhaltung dieser Verordnung und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465 sicherstellt.“

8.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung).

9.

Artikel 9 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Kontrollen müssen regelmäßig und unangekündigt erfolgen. Alle in den Artikeln 5, 6 und 7 genannten Register werden den Kontrolldiensten auf Verlangen unverzüglich zur Verfügung gestellt.“

10.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung).

11.

Artikel 10 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Der Kontrolldienst, der die Kontrolle durchgeführt hat, vergewissert sich, ob die beanstandete Partie mit dieser Verordnung, der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465 oder Anhang VII Teil VI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Einklang gebracht worden ist oder gebracht wird.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Mai 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1308/oj.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466 der Kommission vom 17. August 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L, 2023/2466, 8.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2466/oj).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2023/2465 der Kommission vom 17. August 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission (ABl. L, 2023/2465, 8.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2465/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1270/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)